Rettungsassistenten sind Personen, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ besitzen und im Rettungsdienst entsprechend § 3 des
Rettungsassistentengesetzes (RettAssG) und auch im „Interhospitaltransfer“ eingesetzt werden. Nach den Rettungsdienstgesetzen der Bundesländer haben Rettungsassistentinnen und -assistenten einen
festen Platz als verantwortliche Mitglieder der Regelbesatzung auf Rettungsmitteln der Notfallrettung. Dabei sind sie im Rettungsteam Partner der Ärzte sowie der anderen Fachkräfte, welche sich das
bestmögliche Helfen bei akuter Gefahr für Leib und Leben anderer Menschen zum Ziel gesetzt und zur Aufgabe gemacht haben.
Als Voraussetzung zur Teilnahme am Lehrgang müssen die körperliche und geistige Eignung, die Vollendung des 18. Lebensjahres sowie der Hauptschulabschluß oder eine abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen werden. Ein Polizeiliches Führungszeugnis kann verlangt werden. Der Inhalt des Lehrgangs ergibt sich aus dem Curriculum der Hilfsorganisationen und der Berufsfeuerwehr. Am Ende des Lehrgangs erfolgt eine staatliche Prüfung gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung zum RettAssG. Die praktische Tätigkeit auf der Rettungswache dient zur Erlangung der organisatorischen - und zur Sicherung der theoretischen und praktischen Kenntnisse und umfasst 1600 Stunden. Sie dauert, wenn sie in Vollzeitform durchgeführt wird, 12 Monate. Der Einsatz auf der Rettungswache erfolgt überwiegend als Praktikant in der Notfallrettung. Nach Abschluss der praktischen Tätigkeit auf der Lehr-Rettungswache erfolgt, nach Vorlage eines vollständigen Berichtsheftes, gemeinsam mit dem Praktikanten, dem Lehr-Rettungsassistenten und von der zuständigen Behörde beauftragten Arzt ein Abschlussgespräch. |